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at Sep 12, 2022 02:57 PM

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§. 3.

Kohlfeuer an Jahr- und Wochenmärkten.

An Jahr -und Wochenmärkten darf sich des Kohlfeuers, so auch den Baden des bloßen
Lichtes niemand bedienen. Den Fremden haben dieses alles die Wirthsleute zu ihrer Nachach-
tung bekannt zu machen, und darauf die gehörige Obsorge zu tragen.

§. 4.

Pflicht der Rauchfangkehrer.

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, wenn er enkweder baufällige, oder zu enge Rauchfän-
ge welche nicht wenigstens 2 dis 3 Schuh, oder bey [bei] höhern Dächern gar höher als 4 Schuh
( weil hiedurch das Löschen erschwehret wird ) über das Dach hinaus ragen, antrift oder in den
Rauchfängen eingemaurte Balken bemerket, solches bey [bei] Strafe von 1 [?]. dem Villicat anzuzei-
gen. Worauf denn der dieserwegen zu bedeutende Nachbarvater, zu sorgen hat, daß der
Häudbesißer binnen einer vom Stadthannenamt anzuberäumender angemessener Zeitfrist diese
Mängel bey [bei] obiger Strafe verbessern.

§. 5.

Fortseßung.

Der Rauchfangkehrer muß ferner alle zur Säuberung erforderliche Werkzenge, folglich auch
einen eigenen Besen von Birkenruthen mit sich tragen, wiedrigenfalls er von jedem Rauchfang
und Ofen, welchen er mit des Hausbesißets Besen reiniget, nur die halbe Tax zu fördern
berechtiget ist.

§. 6.

Reigigung der gemaurten Rauchfänge.

Alle gemauerte Rauchfänge, welche mehr als ein Feuer fassen, müßen m o n a t l i c h, und
jene mit einem Feuer, s e ch s w o ch e n t l i ch einmal von dem aufgestellten Stadt Rauchfang-
kehrer gegen einen Lohn vou 3 kr. gereiniget werden. Unterläßt dieses der Rauchfangkehrer ( wel-
cher ungeruffen sich an denen bestimmten Terminen einzufinden hat ) so hat es der Hausbesitzer
dem Villicat zu melden. Wird aber der Rauchfangkehrer zur Reinigung der Rauchfänge und
Oefen ( für welch leztere demselben 1 1/2 kr. gebühren ) nicht zugelaßen: so muß dieser die nem-
liche Meldung thun. Und in beyden [beiden] Fällen wird einer oder der andere, wenn seine hinreichende
Entschuldung aufgebracht werden kann, auf 1. fl. oder nach Umständen mit1 2 Stockschlä-
gen bestraft.

§. 7.

Reinigung der hölzernen Rauchfänge.

Hölzerne Räuchfänge in den Vorstädten können auch nur von den Inhabern, müßen jedoch
monatlich weitigstens einmal, gesäubert werden. Hierauf haben die Nachbarväter zu sorgen,
und die Uebertretter jedesmal auf 25 kr. zu bestrafen, oder wenn solche arm sind der in 12 Prü-
geln bestehenden körperlichen Strafe wegen dem Villicat anzuzeigen,

§. 8.

Reinigung der Rauchfänge im Herbst.

Diejenigen Rauchfänge, in welchen den Sommer über nicht gefeuert wird , müßen , ob sie
schon im Frühjahr gereintget worden wären, dennoch im Herbst , ehe und bevor gefeuret wer-
den soll , wegen der Spinneweben neuerdings gereiniget werden.

§. 9.

Ausbrennung der Rauchfänge.

Die Ausbrennung der gemauerten Räuchfänge wird nur Winterszeit , und auch dann nur
wenn die Dächer mit Schnee hinlänglich bedeckt sind , und der Rauchfä g unbeschädigt und
stark genug ist , durch den Rauchfangkehrer , nach vorläufig dem Herrn Burgermeister , dem
Militair Commendanten , dem Thurnwächter und der betreffenden Nachbarschaft gemachten
Anzeige , wie auch nach hinlänglich herbeygeschaftem Wasser auf den Boden u. s. w. endlich
aber nur bey [bei] windstillen gestattet.

§. 10.

Verwahrung des Rußes

Der Ruß ist entweder zuerst mit hinlänglichen Wasser übergießen, und sodann auszuschüt-
ten, oder grade in den Bach oder Kuche[?]uß auszuleeren; desgleichen auch die Asche in einem
von


Translation

§. 3.

Coal fires at fairs and weekly markets.

At fairs and weekly markets, no one is allowed to use the coal fire, nor the bathing of the
mere light. The innkeepers shall make this known to the strangers
for their attention, and shall take due care of it.

§. 4.

Duty of the chimney sweep.

The chimney sweep is obligated, if he notices either dilapidated or too narrow chimneys
that do not protrude at least 2 or 3 shoes, or in the case of higher roofs even higher than 4 shoes
(because this makes extinguishing difficult), or if he notices beams that have been bricked into the
chimneys, to report this to the district administrator under penalty of 1 [?].
The neighboring father, who is to be notified for this reason, must ensure that the owner of the house rectifies
these defects within a reasonable period of time to be set by
the municipal authorities, subject to the above penalty.

§. 5.

Continuation.

The chimney sweep must also have all the tools necessary for cleaning, and therefore
also broom made of birch, or else he must remove from every chimney
and stove that he has chimney and stove, which he cleans with the broom
of the household, only half of the tax is is entitled.

§. 6.

Cleaning of masonry chimneys.

All masonry chimneys that hold more than one fire must be cleaned m o n t h l y , and
those with one fire, s i x t i m e s a w e e k , by the city chimney sweep
for a fee of 3 kr. If the chimney sweep fails to do so (who
must be present at the appointed time without being called), the owner of the house
must report it to the council. If, however, the chimney sweep is not allowed to clean the chimneys and
stoves (for which he is charged 1 1/2 kr.), he must
make the same report. And in both cases one or the other, if his sufficient
debt can be raised can be raised, shall be punished to
1 fl. or, depending on the circumstances, to 1 2 strokes of the cane.

§. 7.

Cleaning of wooden smoke traps.

Wooden smokehouses in the suburbs may also be cleaned only by the owners, but must
be cleaned at least once a month. The fathers of the neighbors have to take care of this,
and to punish the violators each time for 25 kr. or, if they are poor, to report
them to the villicat for the corporal punishment of 12 strokes.

§. 8.

Cleaning of the smokehouses in autumn.

Smokehouses that are not used for firing during the summer must
be cleaned in the fall, even if they were already cleaned in the spring, before and before firing takes place,
be cleaned again because of the cobwebs.

§. 9.

Burning out the flues.

The burning out of the brick chimneys is only carried out during the winter, and only
when the roofs are sufficiently covered with snow, and the chimney is undamaged and strong enough, by the chimney sweep, after preliminary notification of the mayor, the
military commander, the tower guard and the neighborhood
concerned, as well as after sufficient water has been brought to the ground, etc., at last,
but only when there is no wind.

§. 10.

Custody of the soot

The soot shall either first be doused with sufficient water and then poured out,
or emptied straight into the stream or cesspool; likewise the ashes shall be stored in a
from

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§. 3.

Kohlfeuer an Jahr- und Wochenmärkten.

An Jahr -und Wochenmärkten darf sich des Kohlfeuers, so auch den Baden des bloßen
Lichtes niemand bedienen. Den Fremden haben dieses alles die Wirthsleute zu ihrer Nachach-
tung bekannt zu machen, und darauf die gehörige Obsorge zu tragen.

§. 4.

Pflicht der Rauchfangkehrer.

Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, wenn er enkweder baufällige, oder zu enge Rauchfän-
ge welche nicht wenigstens 2 dis 3 Schuh, oder bey [bei] höhern Dächern gar höher als 4 Schuh
( weil hiedurch das Löschen erschwehret wird ) über das Dach hinaus ragen, antrift oder in den
Rauchfängen eingemaurte Balken bemerket, solches bey [bei] Strafe von 1 [?]. dem Villicat anzuzei-
gen. Worauf denn der dieserwegen zu bedeutende Nachbarvater, zu sorgen hat, daß der
Häudbesißer binnen einer vom Stadthannenamt anzuberäumender angemessener Zeitfrist diese
Mängel bey [bei] obiger Strafe verbessern.

§. 5.

Fortseßung.

Der Rauchfangkehrer muß ferner alle zur Säuberung erforderliche Werkzenge, folglich auch
einen eigenen Besen von Birkenruthen mit sich tragen, wiedrigenfalls er von jedem Rauchfang
und Ofen, welchen er mit des Hausbesißets Besen reiniget, nur die halbe Tax zu fördern
berechtiget ist.

§. 6.

Reigigung der gemaurten Rauchfänge.

Alle gemauerte Rauchfänge, welche mehr als ein Feuer fassen, müßen m o n a t l i c h, und
jene mit einem Feuer, s e ch s w o ch e n t l i ch einmal von dem aufgestellten Stadt Rauchfang-
kehrer gegen einen Lohn vou 3 kr. gereiniget werden. Unterläßt dieses der Rauchfangkehrer ( wel-
cher ungeruffen sich an denen bestimmten Terminen einzufinden hat ) so hat es der Hausbesitzer
dem Villicat zu melden. Wird aber der Rauchfangkehrer zur Reinigung der Rauchfänge und
Oefen ( für welch leztere demselben 1 1/2 kr. gebühren ) nicht zugelaßen: so muß dieser die nem-
liche Meldung thun. Und in beyden [beiden] Fällen wird einer oder der andere, wenn seine hinreichende
Entschuldung aufgebracht werden kann, auf 1. fl. oder nach Umständen mit1 2 Stockschlä-
gen bestraft.

§. 7.

Reinigung der hölzernen Rauchfänge.

Hölzerne Räuchfänge in den Vorstädten können auch nur von den Inhabern, müßen jedoch
monatlich weitigstens einmal, gesäubert werden. Hierauf haben die Nachbarväter zu sorgen,
und die Uebertretter jedesmal auf 25 kr. zu bestrafen, oder wenn solche arm sind der in 12 Prü-
geln bestehenden körperlichen Strafe wegen dem Villicat anzuzeigen,

§. 8.

Reinigung der Rauchfänge im Herbst.

Diejenigen Rauchfänge, in welchen den Sommer über nicht gefeuert wird , müßen , ob sie
schon im Frühjahr gereintget worden wären, dennoch im Herbst , ehe und bevor gefeuret wer-
den soll , wegen der Spinneweben neuerdings gereiniget werden.

§. 9.

Ausbrennung der Rauchfänge.

Die Ausbrennung der gemauerten Räuchfänge wird nur Winterszeit , und auch dann nur
wenn die Dächer mit Schnee hinlänglich bedeckt sind , und der Rauchfä g unbeschädigt und
stark genug ist , durch den Rauchfangkehrer , nach vorläufig dem Herrn Burgermeister , dem
Militair Commendanten , dem Thurnwächter und der betreffenden Nachbarschaft gemachten
Anzeige , wie auch nach hinlänglich herbeygeschaftem Wasser auf den Boden u. s. w. endlich
aber nur bey [bei] windstillen gestattet.

§. 10.

Verwahrung des Rußes

Der Ruß ist entweder zuerst mit hinlänglichen Wasser übergießen, und sodann auszuschüt-
ten, oder grade in den Bach oder Kuche[?]uß auszuleeren; desgleichen auch die Asche in einem
von


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